Werner Mauss in der Internationalen Presse  

en es fr it
 
 

Der Grund für diese Homepage ist: Aufklärung gegen Desinformation!

Unterlassungsverfügung gegen Rene Düe

- Urteil LG Stuttgart 

rechtskräftiges Urteil zur einstweiligen Verfügung des LG Stuttgart

Geschäftsnummer
17 O 406/ 00

Verkündet am:
28. 09. 2000


Landgericht Stuttgart

Im Namen des Volkes
 
Urteil

In dem Verfahren


Werner Mauss
c/o Rechtsanwälte Sedelmeier u. Koll
Königstr. 1A
70173 Stuttgart                                - Verfügungskläger -
 
Proz.Bev.
Rechtsanwälte Sedelmeier u. Koll, Königstr. 1A, 70173 Stuttgart


g e g e n
 
René Düe
Hengstway 7
25980 Keitum/SyIt                            - Verfügungsbeklagter -


Proz.Bev.
RAe Bornemann u. Koll, Köbelinger Str. 1, 30159 Hannover



wegen Unterlassung

 


Seite 2:


hat die 17. Zivilkammer des Landgerichts
 
S T U T T G A R T

                        unter Mitwirkung von
 
                                 Vors. Richter am LG Richter,
                                 Richter am LG Heinrici und
                                 Richter am LG Eißler


auf die mündliche Verhandlung am 14.09.2000

für Recht erkannt:


1.  Die einstweilige Verfügung vorn 31.07. 2000 wird aufrechterhalten.
 
2.  Der Verfügungsbeklagte trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.


Streitwert: 50.000 DM

 


Seite 3:

Tatbestand:


Der Verfügungskläger macht im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes Unterlassungsansprüche geltend gegen eine Presseäußerung des Verfügungsbeklagten.


Die Vorgeschichte: Der Verfügungsbeklagte meldete im Jahr 1981 einen Raubüberfall auf sein damaliges Juweliergeschäft mit einem Schaden von über 13 Mio. DM. Der von den Ermittlungsbehörden und den Versicherungen beauftragte Verfügungskläger, der sich als Kriminalsachverständiger bezeichnet erschlich sich das Vertrauen des Verfügungsbeklagten und brachte ihn dazu, ihm als geraubt gemeldete Schmuckstücke zu übergeben. Daraufhin wurde der Beklagte u. a. wegen versuchten Versicherungsbetruges verurteilt. Später wurde er mangels verwertbaren Beweisen freigesprochen.


Als der Beklagte 1991/1192 - letztlich erfolglos - dabei war, seinen behaupteten Schaden bei den Versicherungen durchzusetzen, tauchte sein Name erneut in den Zeitungen auf. Ein wegen Mordes angeklagter Türke namens Aydin Y. sagte vor dem Gericht in der Türkei aus, er sei vom Beklagten gegen Bezahlung mit der Tat beauftragt worden, um seinen Kumpan zum Schweigen zu bringen. Dieser sei nämlich vom Beklagten 1981 für den „Überfall“ gedungen worden. Diese Aussage widerrief Aydin Y. später. Aufgrund der Berichterstattung über diese Vorgänge zeigte der damalige Rechtsbeistand des Klägers, Prof. Wenzel, den Beklagten bei der GeneralstaatsanwaItschaft Celle und bei der Staatsanwaltschaft Hannover wegen des Verdachts der Anstiftung zum Mord an. Das daraufhin eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde etwa ein Jahr später in einer 7-seitigen Verfügung eingestellt, weil Aydin Y. aufgrund wechselnder Zeugenaussagen und einschlägiger früherer Verfahren als Zeuge unzuverlässig erschien.


 

Seite 4:

Zum dritten Mal wurde der Fall Düe presseträchtig, als im „Spiegel“ vom 26.06. 2000 berichtet wurde, in der Decke ehemaligen Geschäftsräume des Vaters des Beklagten seien unlängst fast 11 kg der als geraubt gemeldeten Schmuckstücke gefunden worden. In diesem Artikel werden die ganzen Hergänge einschließlich der „Spur in die Türkei“ geschildert. Aus diesem Anlaß erschien am 29.09.2000 in der „Hannoverschen Allgemeinen Zeitung“ und am
12.07. 2000 im „Wochenspiegel“ ein Interview mit dem Verfügungskläger (Anlagen Ast 6 und Ast 7 zur Antragsschrift).  Dort äußerte sich der Kläger auf Fragen dahingehend, daß den Hinweisen auf den angeblichen Mordauftrag in der Türkei nachgegangen werden müsse. Er wisse aber nicht ob der Beklagte tatsächlich imstande sei, einen Mordauftrag zu geben.


Am 06.07. 2000 wurde der Beklagte in der „Hannoverschen Allgemeinen Zeitung“ in dem Artikel „Mauss will mir schaden“ im Hinblick auf das Mordkomplott mit der streitgegenständlichen Äußerung wie folgt zitiert: „Ich habe nach wie vor den Verdacht, daß der seinerzeit beauftragte Privatdetektiv Werner Mauss diese falschen Gerüchte verbreitet hat und sie nun wiederum aufgreift, um mir zu schaden“ (Anl. 1 zur Antragsschrift, Bl. 6 d. A.).


Durch die angegriffene Beschlußverfügung vom 31.07. 2000 hat der Verfügungskläger dem Verfügungsbeklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagen lassen, wörtlich oder sinngemäß die Behauptung, auch in Form eines Verdachtes, aufzustellen und/oder zu verbreiten: „Der Antragsteller habe die falschen Gerüchte, wonach der Antragsgegner als Anstifter an einem Mordkomplott in der Türkei beteiligt gewesen sei, verbreitet und sie nun wiederum aufgegriffen, um dem Antragsgegner zu schaden.“ Gegen diesen Beschluß hat der Beklagte Widerspruch einlegen lassen.


Der Verfügungskläger steht auf dem Standpunkt, er werde durch die in der Gestalt


 

Seite 5:


einer Verdachtsäußerung daherkommende Tatsachenbehauptung in seiner Ehre verletzt. Die Äußerung sei unwahr, weil er weder früher noch heute Gerüchte wegen eines Mordkomplotts über den Beklagten verbreitet habe. Die Strafanzeige sei von Prof. Wenzel damals aus eigener Initiative erstattet worden. Im übrigen habe diese ihren guten Grund in den damals aufgetauchten Verdachtsmomenten gehabt


Der Verfügungskläger beantragt,

        wie erkannt.


Der Verfügungsbeklagte beantragt,


        die einstweilige Verfügung vom 31. 07. 2000 

        aufzuheben und den Antrag zurückzuweisen.
 
 
Er verteidigt seine Äußerung einerseits als wahr, andererseits nimmt er für sich in Anspruch, in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt zu haben. Ein Gerüchteverbreiten sieht er sowohl in der Erstattung der  - nach Auffassung des Verfügungsbeklagten nicht ernst zu nehmenden - Strafanzeige von Prof. Wenzel als auch in den Interviewäußerungen des Verfügungsklägers. Um sich gegen diese nach seiner Darstellung falschen Vermutungen zu wehren, weil er einen Auftrag zum Mord nie erteilt habe, hält er die streitgegenständliche Äußerung für notwendig und daher zulässig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags, auch zur Frage, inwieweit aus heutiger Sicht der Verfügungsbeklagte der Beteiligung an einem fingierten Raubüberfall verdächtig ist, wird auf die beiderseitigen Schriftsätze und die mit diesen vorgelegten Anlagen verwiesen.

 

 

Seite 6:

 

Entscheidungsgründe:


I.

Die ergangene einstweilige Verfügung hat Bestand. Der Verfügungskläger hat nach § 823 Abs. 1 und 2, 1004 BGB analog i.V.m. § 186 StGB Anspruch darauf, daß der Verfügungsbeklagte die streitgegenständliche Äußerung in Zukunft unterläßt weil es sich um eine unwahre und ehrenrührige Tatsachenbehauptung handelt, die jederzeit wiederholt werden kann. Die im Widerspruchsverfahren vorgetragenen Gesichtspunkte rechtfertigen eine andere Entscheidung nicht.


1.    Die Äußerung in Verdachtsform erscheint im vorliegenden Fall als Tatsachenbehauptung. Es handelt sich nicht etwa um eine Meinungsäußerung, wie der Beklagtenvertreter in Termin der mündlichen Verhandlung erstmals in die Diskussion geworfen hat. Bezeichnenderweise war er zuvor (nämlich im Widerspruchsschriftsatz) selbst von einer Tatsachenmitteilung ausgegangen, die er im weiteren als wahr verteidigt hat. Ersteres zu Recht: Das Zitat des Verfügungsbeklagten besagt nichts anderes, als daß aus seiner Sicht der Verfügungskläger mit einiger Wahrscheinlichkeit falsche Gerüchte über ihn verbreitet habe, nur daß dies im Moment nicht zu beweisen sei. Ob das so ist, also ob der Verfügungskläger Anfang der neunziger Jahre und auch in jüngster Zeit falsche Gerüchte - nämlich eine bestimmte Art von unzutreffenden Informationen - über den Verfügungsbeklagten in die Welt gesetzt hat, sind mit den Mitteln des Beweises zu klärende Umstände, also Tatsachen. Etwas anders könnte nur gelten, wenn die Äußerung für den Leser erkennbar als persönliche Schlußfolgerung aus zuvor mitgeteilten anderen Tatsachen erschiene. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Der Artikel enthält nichts zu den Umständen, aus

 

 

Seite 7:

 

denen zu folgern wäre, daß der Verfügungskläger falsche Gerüchte über ein Mordkomplott verbreite. Mithin erfährt der Leser - auch bei der gebotenen zurückhaltenden lnterpretation der Äußerung - nicht die Bewertung des Verfügungsbeklagten von bestimmten Vorgängen, sondern die angeblichen Abläufe. Daß diese in der Form des Verdachts daherkommen, also nicht als sicher dagingesteIlt werden, spielt für die Einordnung als Tatsachenmitteilung dann keine Rolle mehr, sondern ist bei der Frage der Rechtswidrigkeit der Äußerung zu beachten. (dazu unten Ziffer 3).


2.    Der vom Verfügungsbeklagten mitgeteilte Verdacht erweist sich als von vornherein unbegründet. Das Gericht kann aufgrund des vom Verfügungsbeklagten zur Verteidigung seiner Äußerung Vorgebrachten nicht feststellen, daß der Verfügungskläger falsche Gerüchte „wiederum aufgegriffen“ habe. lnsbesondere ist nicht ersichtlich, daß der Verfügungskläger in dem in der „Hannoverschen Allgemeinen“ und im „Wochenspiegel“ erschienen Interview Falsches in Bezug auf die Beziehungen zwischen dem Verfügungsbeklagten und dem Mordkomplott geäußert habe.  Darüber hinaus - wenn auch für die Entscheidung nicht mehr ausschlaggebend - kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß der Verfügungskläger Anfang der Neunziger Jahre falsche Gerüchte über den Verfügungsbeklagten verbreitet habe.

a)    Die Interviewäußerung des Verfügungsklägers, die Anlaß gewesen sein dürfte für den streitgegenständlichen Satz des Verfügungsbeklagten, stellt kein Verbreiten falscher Gerüchte dar. Dagegen spricht schon die Form des Interviews, in dem der Verfügungskläger auf ihm gestellte Fragen Antworten zu geben hatte, so daß die Initiative zu den Äußerungen nicht von Ihm ausging. Zudem hat der Verfügungskläger nicht irgendwelche diffusen, unbewiesenen Informationen über den Verfügungsbeklagten in die Welt gesetzt. Er hat vor allem nicht behauptet, der Verfügungsbeklagte habe einen Mordauftrag erteilt.

 

 

Seite 8:

 

Vielmehr hat er nur auf die bereits vorliegende Information, daß es Hinweise auf eine Beziehung zwischen dem Verfügungsbeklagten und dem Mord in der Türkei gegeben habe, Bezug genommen und erkennbar die eigene Meinung dazu geäußert, wie mit diesen Hinweisen umgegangen werden solle. Eine solche Meinungsäußerung stellt kein Verbreiten falscher Gerüchte dar. Jedenfalls liegt darin nicht die Tatsachenbehauptung, der aus den Hinweisen möglicherweise zu schließende Sachverhalt sei wahr. Hinzu kommt, daß der Verfügungskläger im nachfolgenden Absatz des mit Ihm geführten Interviews seine deutliche Zurückhaltung zum Ausdruck gebracht und offengelassen hat, ob dem Verfügungsbeklagten solch ein Kapitaldelikt überhaupt zuzutrauen sei. Diese Distanzierung stellt für den Leser noch einmal klar: Weder stammen die Hinweise auf ein Mordkomplott vom Verfügungskläger noch beteiligt er sich an deren Weitergabe.

b)    Daß der Verfügungskläger früher falsche Gerüchte über eine Beteiligung des Verfügungsbeklagten an dem Mord in der Türkei verbreitet hätte, ist ebenso nicht ersichtlich. Die Erstattung der Strafanzeige gegenüber den zuständigen Staatsanwaltschaften reicht dafür nicht. Aus dem Vorbringen des Verfügungsbeklagten wird zunächst nicht deutlich, wann und wie der Verfügungskläger den Sachverhalt an die Öffentlichkeit gebracht und das angebliche Gerücht „verbreitet“ haben soll. Vielmehr läßt der Verfügungsbeklagte nur pauschal vortragen, der Antragsteller habe Strafanzeige nicht nur bei der Staatsanwaltschaft Hannover, sondern auch beim Generalstaatsanwalt in Celle gestellt und sei „hiermit an die Öffentlichkeit gegangen, wobei ganz offen war, daß dies Teil  einer Strategie war und mit der publik gemachten Strafanzeige Einfluß auf die öffentliche Meinung und laufenden Gerichtsverfahren genommen werden sollte“ (Widerspruchsschrift S. 2, Bl. 11 d. A.) Die Staatsanwaltschaft ist aber nicht die Öffentlichkeit. Warum das beim Generalstaatsanwalt in Celle anders sein sollte, leuchtet der Kammer nicht ein. Der Verfügungsbeklagte kann auch

 

Seite 9:

 

nicht vortragen, daß der Verfügungskläger die Strafanzeige zugleich etwa den Medien zugeleitet und sie damit „publik gemacht“ habe. Was die Pressestellen der Ermittlungsbehörden dann verlautbart haben, ist eine andere Sache und dem Verfügungskläger nicht als eigene Mitteilung zuzurechnen. Zum andern ist die Erstattung einer Strafanzeige auch von der inneren Willensrichtung her etwas anderes als ein Gerüchteverbreiten. Wer Gerüchte verbreitet, will aus eigenem Interesse zunächst und vor allem, daß eine lnformation in Umlauf kommt. Wer Strafanzeige einreicht will im Interesse der Allgemeinheit daß der Staatsanwalt ermittelt. Das ist ein entscheidender Unterschied, der im allgemeinen Sprachgebrauch seinen Ausdruck findet und finden muß. Der Verfügungsbeklagte hat diesem Unterschied in seiner Äußerung jedoch nicht Rechnung getragen. Wenn er lediglich mitteilen wollte, der Verfügungskläger habe früher ein Ermittlungsverfahren wegen der Mordgeschichte in Gang gesetzt, dann hätte er, um richtig verstanden zu werden, das sagen müssen und nicht, der Verfügungskläger habe falsche Gerüchte über ihn verbreitet. Hinzu kommt, daß die Erstattung einer Strafanzeige ein staatsbürgerliches Recht ist, das der Aufrechterhaltung der Rechtsordnung dient (vgl. BGH NJW 1962, S. 243, 245). Die in der Strafanzeige enthaltenen Äußerungen sind privilegiert. Denn insoweit ist anerkannt, daß von der Strafanzeige betroffene Personen die damit regelmäßig einhergehenden und unvermeidbaren Ehrverletzungen hinzunehmen haben (BGH a.a.O.). Müßte der Anzeigende damit rechnen, schon wegen der vom Angezeigten mit zivilrechtlichen Ansprüchen und Gegenanzeigen konfrontiert zu werden, würde dieses Recht über Gebühr eingeschränkt. Anders wäre es nur, wenn der Anzeige jegliche sachliche Grundlage gefehlt hätte, wie die Beklagtenseite mehrfach behauptet. Der Mordprozeß in der Türkei und die entsprechende Berichterstattung in türkischen und deutschen Zeitungen gab aber nach Auffassung der Kammer - jedenfalls angesichts des gewichtigen Vorwurfs - durchaus Anlaß zu einer Überprüfung seitens der Staatsanwaltschaft. Wäre dem nicht so, so hätten nicht über ein Jahr lang Ermittlungen

 

Seite 10:

geführt und die zur Einstellung führenden Gründe in einer 7-seitigen Verfügung eingehend dargelegt werden müssen.

3.    Ein rechtfertigendes Interesse an der Äußerung steht dem Verfügungsbeklagten nicht zur Seite. Angesichts dessen, daß die vorausgegangenen Interviewbeiträge des Verfügungsklägers - wie oben ausgeführt - im Zweifel als Meinungsäußerungen anzusehen und rechtlich nicht anzugreifen waren und mithin keine Verletzung der Rechte des Verfügungsbeklagten darstellten, gab es auch keinen Anlaß für eine Abwehr oder einen Gegenschlag der vorliegenden Art. Die streitgegenständliche Mitteilung des Verfügungsbeklagten ist auch nicht unter den besonderen Voraussetzungen einer bloßen Verdachtsäußerung zulässig. Zwar ist sie als solche hinreichend kenntlich gemacht. Es fehlt aber ein privilegierender Grund für die Verbreitung nicht bewiesener, ehrenrühriger Tatsachen. Denn angesichts des oftmals verbleibenden Makels die Verdachtsäußerungen in der Presse hinterlassen, müssen besondere Gründe dafür vorhanden sein, die die Verbreitung von Tatsachenbehauptungen bei noch ungeklärter Beweislage rechtfertigen. (Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 4. Aufl., Rz. 10.135). Solche können in einem besonderen Informationsinteresse der Öffentlichkeit liegen, darin, daß weitere Ermittlungen in Gang gebracht werden sollen, oder in einer besonderen Brisanz oder Aktualität von bestimmten Ereignissen. Hinzu kommen muß, daß zumindest greifbare Anhaltspunkte vorhanden sind, die für die Wahrheit der Verdachtsäußerungen sprechen (Wenzel a.a.O  Rz. 10.136). An solchen Umständen fehlt es im vorliegenden Fall. Es erscheint, nachdem die diesbezüglichen Ermittlungen gegen den Verfügungsbeklagten bereits 1993 abgeschlossen worden waren, weder besonders interessant, noch brisant, noch pressant, ob der Verfügungskläger damals und heute falsche Gerüchte über den Verfügungsbeklagten und seine Beziehungen zu einem etwaigen Mordauftrag verbreitet hat. Ebenso fehlt es - oben ausgeführt - an hinreichenden Anhaltspunkte dafür, daß dem wirklich

 


Seite 11:

so sei. Bei dieser Sachlage hätte sich der Verfügungsbeklagte, um Ehrenrechte des VefügungskIägers nicht zu verletzen, noch vorsichtiger äußern oder mit einer öffentlichen Darstellung abwarten müssen, bis es wenigstens im Ansatz Beweise für den von ihm gehegten Verdacht gibt.
 
4.    Der umfangreiche Parteivortrag zu der Frage, ob der Verfügungskläger entsprechend seiner Interviewäußerung zu Recht davon ausgeht, daß das aktuelle Auffinden des Schmucks den Verfügungsbeklagten endgültig eines fingierten Raubüberfalls überführt, spielt für die Entscheidung kein Rolle, weil sich die streitgegenständliche Äußerung des Verfügungsbeklagten nicht auf den Komplex „Raubüberfall“ sondern auf das angebliche Mordkomplott bezieht.

 

II.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 91. ZPO. Eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist entbehrlich, weil Urteile, die Beschlußverfügungen bestätigen, von sich aus vorläufig vollstreckbar sind.


                                                   gez.                        gez.
Vors. Richter am LG                Heinrici                  Eißler
Richter ist wegen Urlaub         Richter am LG       Richter am LG
am Unterschreiben gehindert

gez. Heinrici
Richter am LG

                                                  Stempel des Landgerichtes Stuttgart

Zum Seitenanfang springen